gemäß §6 der Bundesrahmenempfehlung nach § 132a Abs.1 SGB V
Am 28.10.2021 wurden von der HKP die Regelungen in einem neuen §6 der Bundesrahmenempfehlung genehmigt. In diesem werden nun die Anforderungen an die chronische Wundversorgung geregelt, die zum 01.01.2022 in Kraft getreten sind.
Nur spezialisierte Leistungserbringer dürfen chronische Wunden versorgen.
Mit der neuen Regelung dürfen nur noch die Pflegedienste/-einrichtungen chronische und schwer heilende Wunden versorgen, die sich darauf spezialisiert haben.
Der spezialisierte Leistungserbringer benötigt für die Versorgung betroffener Pflegekunden einen Versorgungsvertrag (§132a Abs. 4 SGB V). Grundsätzlich muss die Versorgung durch sv-pflichtige Pflegefachkräfte sichergestellt werden. Diesbezüglich werden Anforderungen an die Qualifikation gestellt.